1 OR analog), was eine klare und endgültige Weigerung des Baurechtsberechtigten voraussetzt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Weiter lehnt das Bundesgericht die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns ab Kenntnis der Verletzung ab. Die Bedingung der sofortigen Anzeige der Vertragsauflösung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR tritt nach Ablauf der anzusetzenden Frist ein und nicht zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Schuldner im Sinne von Art. 102 OR im Erfüllungsverzug befindet. Der Baurechtsgeber kann sein Heimfallsrecht so lange geltend machen, wie die Verletzung andauert.