15 chenden Frist zur nachträglichen Erfüllung in Verzug setzen und ihn auffordern muss, den rechtmässigen Zustand oder seine vertraglichen Verpflichtungen wiederherzustellen. Dazu kann der Baurechtsgeber jedoch nicht verpflichtet werden, wenn eine Fristansetzung angesichts des Verhaltens des Baurechtsberechtigten von vornherein unnütz erscheint (Art. 108 Ziff. 1 OR analog), was eine klare und endgültige Weigerung des Baurechtsberechtigten voraussetzt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.