Das Gesetz sieht weder eine Frist für die Ausübung des vorzeitigen Heimfalls vor noch verlangt es vom Eigentümer, dem Baurechtsberechtigten vorgängig eine Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zu setzen. Das Bundesgericht hat sich jüngst mit den zeitlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Rechts auf vorzeitigen Heimfall auseinandergesetzt und festgehalten, dass diesbezüglich die Regeln von Art. 107 f. OR analog anzuwenden sind. Das Bundesgericht hält es für richtig, dass der Baurechtsgeber den Baurechtsberechtigten unter Ansetzung einer entspre-