Rechtzeitige Ausübung 28. Rechtliches 28.1 Hat der Bauberechtigte eine schwere Pflichtverletzung i.S. von Art. 779f ZGB begangen, so tritt der vorzeitige Heimfall nicht automatisch ein, sondern der Grundeigentümer muss dieses Recht in Anspruch nehmen (BGE 92 I 539 E. 4). 28.2 Das Gesetz sieht weder eine Frist für die Ausübung des vorzeitigen Heimfalls vor noch verlangt es vom Eigentümer, dem Baurechtsberechtigten vorgängig eine Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zu setzen.