27.7 Nach dem Gesagten hat die Beklagte in schwerwiegender Weise eine vertraglich vereinbarte wesentliche Pflicht verletzt, indem sie die Baute im Wirtschaftspark nicht innert der 24-monatigen Realisierungsfrist erstellt bzw. überhaupt mit der Erstellung begonnen hat. Die Argumente der Beklagten, weshalb sie zwei Jahre nicht mit den Bauarbeiten hätte beginnen können, greifen nicht und eine richterliche Vertragsanpassung ist nicht angezeigt. Die erste Voraussetzung zur Ausübung des vorzeitigen Heimfalls nach Art. 779f ff. ZGB ist damit erfüllt.