Eine Realisierung wäre zu diesem Zeitpunkt so oder anders nicht mehr fristgerecht möglich gewesen, womit sich unter diesen Gesichtspunkten von vornherein keine richterliche Vertragsanpassung rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Beklagten der Beweis des fehlenden Verschuldens – sofern ihr dieser denn offen stünde (vgl. E. 26.4 oben) – nicht gelungen wäre. 27.7