14 27.6.4 Zusammenfassend ist zwar unbestritten, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2018 weder mit dem Ausbruch einer Corona-Pandemie anfangs 2020 noch mit einem Krieg in der Ukraine ab Februar 2022 haben rechnen können und müssen. So gab die Beklagte anlässlich der Parteibefragung insbesondere an, dass sie den Vertrag im Wissen um die Pandemie und den Ukrainekrieg nicht abgeschlossen hätte (Parteibefragung E.________, pag. 107 Z. 160 ff.).