112 Z. 158 ff.). 27.6.3 Weiter behauptet die Beklagte, es sei durch den Ukrainekrieg zu Verzögerungen gekommen, da die Mitinhaber der K.________ Staatsangehörige der Konfliktparteien seien und beide mit einem staatlichen Ausreiseverbot belegt worden seien (Klageantwort, Rz. 36, 57; erster Parteivortrag Beklagte, pag. 94). Die Klägerin bestreitet, dass dies einen Einfluss auf das Bauprojekt gehabt habe (Klage, Ziff. III.17; erster Parteivortrag Klägerin, pag. 89). Insgesamt ist zwar nachvollziehbar, dass der Krieg in der Ukraine zur Erschwerung der Situation beigetragen haben könnte.