Auch legt die Beklagte keinerlei Unterlagen ins Recht, welche gescheiterte Kontakt- und Finanzierungsbemühungen belegen würden. Unter diesen Umständen ist weder hinreichend substanziiert und schon gar nicht bewiesen, dass die Abwicklung der Geschäfte nicht anders möglich gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als F.________ in seiner Befragung darlegte, das Geld für die Finanzierung sei bereitgestellt gewesen von der P.________ (Parteibefragung F.________, pag. 112 Z. 158 ff.).