Sie verweist pauschal darauf, dass die Akquisitionen und Gespräche nur persönlich fruchten konnten (Klageantwort, Rz. 56). Welche Treffen zwischen welchen Personen und zu welchem Zeitpunkt nicht stattfinden konnten und inwiefern diese Treffen für die gesamte Finanzierung eine unabdingbare Voraussetzung darstellten, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor. So konnten insbesondere Videocalls, wie sie zu dieser Zeit typisch waren, persönliche Kontakte ersetzen. Auch legt die Beklagte keinerlei Unterlagen ins Recht, welche gescheiterte Kontakt- und Finanzierungsbemühungen belegen würden.