Die Corona-Pandemie führte zudem lediglich zeitweilen zu Materiallieferverzögerungen, welche durch die Beklagte zu beweisen wären. Die Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, dass es ihr aufgrund von Materiallieferproblemen unmöglich gewesen wäre, mit dem Bau zu beginnen. Ausserdem legt die Beklagte nicht hinreichend konkret dar, inwiefern das Vorantreiben des Bauprojekts derart stark vom persönlichen Kontakt mit den Verantwortlichen der K.________ abhängig gewesen sein soll. Sie verweist pauschal darauf, dass die Akquisitionen und Gespräche nur persönlich fruchten konnten (Klageantwort, Rz. 56).