Der Beklagten wäre damit mindestens der Beginn der Bauarbeiten vor Ablauf der Frist durchaus zumutbar gewesen. So stellt sich die Klägerin etwa auf den Standpunkt, dass die Vornahme von Aushubarbeiten oder ähnliches durch lokale Unternehmer bereits möglich gewesen wären (Klage, Ziff. III.16). Die Beklagte legt nicht dar, weshalb ihr dies verunmöglicht gewesen sein sollte. Die Corona-Pandemie führte zudem lediglich zeitweilen zu Materiallieferverzögerungen, welche durch die Beklagte zu beweisen wären.