13 Die Parteien haben den Baurechtsvertrag im Juli 2018 geschlossen (KB 2). Es ist unbestritten, dass die Pandemie in diesem Zeitpunkt nicht voraussehbar war. Die Baubewilligung wurde im Mai 2020 rechtskräftig. Dannzumal waren die pandemiebedingten Schutzmassnahmen noch in Kraft und wurden in der Folge schrittweise gelockert, dann erneut verschärft und anschliessend erneut gelockert. Der Beklagten wäre damit mindestens der Beginn der Bauarbeiten vor Ablauf der Frist durchaus zumutbar gewesen.