2019, Rz. 322). 27.6.2 Die Beklagte bringt zunächst vor, die Coronamassnahmen hätten dazu geführt, dass mit dem in der Ukraine wohnhaften Hauptverantwortlichen des Projekts und Hauptaktionär der K.________ keine persönlichen Treffen mehr hätten stattfinden können. Diese seien weniger für die Bauphase als vielmehr für die gesamte Finanzierung unabdingbare Voraussetzung gewesen.