Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich auch bezüglich obligatorischer Bestimmungen eines Baurechtsvertrags (BGE 135 III 1 E. 2.4; 127 III 300 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2010 vom 22. November 2010 E. 3.1). Eine Vertragsanpassung kommt dann in Betracht, wenn durch eine Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Vertrages, so wie er geschlossen ist, zumindest für eine Partei nicht mehr zumutbar erscheint (WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 95 zu Art. 18; HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 322).