Schlussvortrag Klägerin, pag. 116). 27.6.1 Es gilt der Grundsatz, dass gültig zustande gekommene Verträge so zu erfüllen sind, wie sie vereinbart worden sind («pacta sunt servanda»; BGE 142 III 442 E. 3.1.4; 135 III 1 E. 2.4). Ein gerichtlicher Eingriff in einen Vertrag aufgrund veränderter Umstände setzt voraus, dass die Verhältnisänderung weder vorhersehbar noch vermeidbar war, eine gravierende Äquivalenzstörung zur Folge hat und der Vertrag nicht vorbehaltlos erfüllt wurde. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich auch bezüglich obligatorischer Bestimmungen eines Baurechtsvertrags (BGE 135 III 1 E. 2.4;