vgl. auch KB 6 und 7). Diese unverschuldet eingetretenen weltweiten Entwicklungen kämen veränderten Vertragsumständen gleich, die eine richterliche Anpassung des Baurechtsvertrags in Anlehnung an den Grundsatz «clausula rebus sic stantibus» nach sich ziehen müssten (Klageantwort, Rz. 52; Schlussvortrag Beklagte, pag. 119). Die Klägerin bestreitet, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien (Klage, Ziff. III.18; erster Parteivortrag Klägerin, pag. 89; Schlussvortrag Klägerin, pag.