12 27.5 Die Klägerin behauptet in ihrem ersten Parteivortrag sodann erstmalig, dass entgegen den vertraglichen Bestimmungen ein Finanzierungsnachweis gefehlt habe, was ebenfalls eine grobe Verletzung einer vertraglichen Pflicht darstelle (Parteivortrag Klägerin, pag. 89; vgl. KB 2, Ziff. 2.3.4). Das Fehlen dieses Nachweises könnte zwar auch eine grobe Vertragsverletzung darstellen, ist vorliegend aufgrund der verspäteten Behauptung jedoch nicht zu prüfen (vgl. zur Novenschranke E. 18 oben).