Im Weiteren bestreitet sie zwar das Vorliegen einer groben Vertragsverletzung, macht diesbezüglich aber unverschuldet eingetretene veränderte Vertragsumstände und die Notwendigkeit einer richterlichen Vertragsanpassung geltend (dazu unten, E. 27.6). Dagegen bestreitet die Beklagte nicht, dass die Klägerin darauf angewiesen ist, dass die im «Wirtschaftspark ________» gelegenen Grundstücke bestimmungsgemäss und ertragsbringend bewirtschaftet werden und die zeitnahe Erstellung der Baute für die Klägerin zur Förderung wirtschaftlicher Ziele insofern eine wesentliche Vertragspflicht darstellt (vgl. Klageantwort, Rz. 52 ff.).