Die Beklagte führt selber aus, mit dem Wirtschaftspark verfolge die Klägerin die Förderung der örtlichen Wirtschaft und Industrie (Klageantwort, Rz. 15). Im Weiteren bestreitet sie zwar das Vorliegen einer groben Vertragsverletzung, macht diesbezüglich aber unverschuldet eingetretene veränderte Vertragsumstände und die Notwendigkeit einer richterlichen Vertragsanpassung geltend (dazu unten, E. 27.6).