Die Umschreibung der Voraussetzungen eines vorzeitigen Heimfalls stellt zwingendes Recht dar und entzieht sich insofern einer Parteidisposition (vgl. E. 26.2 oben). Der Umstand, dass dies vertraglich so in sämtlichen Entwürfen des Baurechtsvertrags vorgesehen und letztlich auch entsprechend beurkundet wurde (vgl. KB 9, 10a und 10b), weist jedoch darauf hin, dass die zeitnahe Erstellung für die Klägerin einen wesentlichen Vertragspunkt darstellte und die Beklagte sich dessen auch bewusst war. 27.3