779f). In der Botschaft des Bundesrates wird im Zusammenhang mit der Festsetzung der Entschädigung für den vorzeitigen Heimfall festgehalten, dass wenigstens bei einem schuldhaften Verhalten eine Herabsetzung der Entschädigung möglich sein soll (Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung der Vorschriften des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechtes betreffend das Baurecht und den Grundstückverkehr vom 9. April 1963, in: BBl 1963 I 969 ff., S. 988).