Grobe Vertragsverletzung 26. Rechtliches 26.1 Das Recht auf vorzeitigen Heimfall im Sinne von Art. 779f bis 779h ZGB setzt voraus, dass der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt. Als vertragliche Verpflichtungen kommen die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Pflichten in Betracht. Vorausgesetzt ist, dass es sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung handelt (PIO- TET, Schweizerisches Privatrecht [SPR], Die beschränkten dinglichen Rechte im Allgemeinen, Band V/2, Basel 2022, N 466;