779g Abs. 1 ZGB). 24.2 Die Ausübung des Rechts auf vorzeitigen Heimfall gemäss Art. 779f und Art. 779g ZGB setzt eine grobe Vertragsverletzung (E. 26 ff.) sowie die Leistung einer allfälligen angemessenen Entschädigung (E. 30 ff.) voraus. Zudem wird zu prüfen sein, ob die Ausübung des Rechts auf vorzeitigen Heimfall fristgebunden ist und gegebenenfalls, ob dies vorliegend rechtzeitig erfolgt ist (E. 28 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_941/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 3 [nicht publ. in BGE 150 III 63] und 8.3 f. [publ. in BGE 150 III 63]).