24. Recht auf vorzeitigen Heimfall 24.1 Gemäss Art. 779f ZGB kann der Grundeigentümer die Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber und damit den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt. Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird, bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann (Art. 779g Abs. 1 ZGB).