Die Klägerin habe am 13. Dezember 2022 erstmals schriftlich und formell eine Gestaltungserklärung über den vorzeitigen Heimfall des Baurechts abgegeben. Die Beklagte bestreitet, dass ihr dies bereits am 8. August 2022 mündlich mitgeteilt worden sei (Klageantwort, Rz. 44; vgl. KB 13).