Eine grobe Vertragsverletzung der Beklagten liege nicht vor, zumal die Voraussetzungen für eine richterliche Anpassung des Vertrags (clausula rebus sic stantibus) gegeben seien (Klageantwort, Rz. 51 ff.). Ohnehin habe die Klägerin ihre Ausübungserklärung für den vorzeitigen Heimfall nicht innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfirst seit Kenntnis der Pflichtverletzung abgegeben (Klageantwort, Rz. 63 ff.). Die Klägerin habe am 13. Dezember 2022 erstmals schriftlich und formell eine Gestaltungserklärung über den vorzeitigen Heimfall des Baurechts abgegeben.