8 chen Problemen und Einschränkungen geführt (Klageantwort, Rz. 24 f., 35). Auch sei es aufgrund des Ukrainekriegs zu Verzögerungen gekommen (Klageantwort, Rz. 36 f.). Eine grobe Vertragsverletzung der Beklagten liege nicht vor, zumal die Voraussetzungen für eine richterliche Anpassung des Vertrags (clausula rebus sic stantibus) gegeben seien (Klageantwort, Rz.