Die Beklagte habe den Bau bis zu diesem Zeitpunkt nicht fertiggestellt bzw. überhaupt nicht mit den Bauarbeiten begonnen, womit sie die Frist offensichtlich missachtet habe (Klage, Ziff. III.8). Die Klägerin sei daher berechtigt, den vorzeitigen Heimfall herbeizuführen. Dies sei der Beklagten am 8. August 2022 mündlich mitgeteilt worden. Nachdem aussergerichtliche Bemühungen gescheitert seien, sehe sich die Klägerin gezwungen, den vorzeitigen Heimfall nach Art. 779f ZGB gerichtlich durchzusetzen (Klage, Ziff.