Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 führte die Klägerin aus, der behördlich gefällte Entschluss zur Ausübung des vorzeitigen Heimfalls sei Herrn F.________ am 8. August 2022 eröffnet und begründet worden, was der guten Form halber und aus Beweisgründen nun noch schriftlich (soweit überhaupt noch notwendig) bestätigt werde (KB 13).