19.11 Am 11. November 2022 liess die Klägerin der Beklagten einen Entwurf einer öffentlichen Urkunde betreffend vorzeitigen Heimfall des Baurechts zukommen und brachte der Beklagten zur Kenntnis, dass alsdann die nötigen gerichtlichen Schritte im Zusammenhang mit dem Heimfall des Baurechts gemäss Art. 779f ZGB eingeleitet würden, wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne (KB 8 f.). 19.12 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 führte die Klägerin aus, der behördlich gefällte Entschluss zur Ausübung des vorzeitigen Heimfalls sei Herrn F.___