Es bestehe zwar Raum für die Realisierung eines alternativen Projekts, aber die Klägerin habe den Anspruch, die Steuerung der Wirtschaftsförderung selber auszuüben und nicht an einen Baurechtsnehmer zu delegieren. Weiter halte der Gemeinderat an der Absicht einer Medienmitteilung fest und gewähre der Beklagten bis Ende Woche noch immer Gelegenheit, zum vorliegenden Entwurf inhaltlich Stellung zu nehmen (KB 12). 19.11