Der Verwaltungsrat habe an seiner Sitzung beschlossen, die Bauarbeiten unabhängig vom Ausgang der weiteren Verhandlungen mit der vorgesehenen Mieterin bis spätestens Ende Oktober/Anfangs November 2022 in Angriff zu nehmen. Abschliessend ersuchte die Beklagte die Klägerin, den besonderen, von ihr nicht verschuldeten Umständen der entstandenen Verzögerung des Geschäfts Rechnung zu tragen und auf einen vorzeitigen Heimfall des Baurechts zu verzichten (KB 6). 19.10 Mit E-Mail vom 31. August 2022 führte der Gemeinderat H._____