Dies gelte umso mehr, als die Beklagte die Verzögerungen nicht selber zu verantworten habe und das Projekt – soweit an ihr – selber stets zeitnah weiterverfolgt und in guten Treuen erhebliche zeitliche und finanzielle Investitionen getätigt habe. Der Verwaltungsrat habe an seiner Sitzung beschlossen, die Bauarbeiten unabhängig vom Ausgang der weiteren Verhandlungen mit der vorgesehenen Mieterin bis spätestens Ende Oktober/Anfangs November 2022 in Angriff zu nehmen.