anlässlich des Gesprächs anfangs August 2022 mitgeteilt habe, sei die Beklagte ungeachtet der Hindernisse und Schwierigkeiten weiterhin gewillt, den abgeschlossenen Baurechtsvertrag als loyale Vertragspartnerin zu erfüllen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte die Verzögerungen nicht selber zu verantworten habe und das Projekt – soweit an ihr – selber stets zeitnah weiterverfolgt und in guten Treuen erhebliche zeitliche und finanzielle Investitionen getätigt habe.