Weiter ersuchte die Klägerin die Beklagte, ihre Sichtweise zu den Vertragsbestimmungen schriftlich bis am 31. März 2022 zu kommunizieren (KB 11). 19.5 Mit Schreiben vom 30. März 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die baulichen und betrieblichen Wünsche und Bedürfnisse der Mieterschaft (K.________ bzw. O.________) hätten zur Folge, dass an der geplanten Baute umfangreiche perso- nen- und betriebsspezifische Ein- und Ausbauten zu realisieren seien. Zusätzlich würden die Covid-Restriktionen sowie die Tatsache, dass der massgebliche Vertreter der Mieterschaft nicht in der Schweiz wohne, zu zusätzlichen Verzögerungen führen.