Werde die Frist gemäss Ziffer 2.3.2 des Baurechtsvertrags nicht eingehalten, stelle dies eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 779f ZGB dar, was die Grundeigentümerin berechtige, den vorzeitigen Heimfall herbeizuführen. Dies würde bedeuten, dass das Baurecht per Mitte Mai (sofern keine Beschwerde geführt worden sei) an die Klägerin zurückgehe und aufgehoben werde. Weiter ersuchte die Klägerin die Beklagte, ihre Sichtweise zu den Vertragsbestimmungen schriftlich bis am 31. März 2022 zu kommunizieren (KB 11).