Klageantwort, Rz. 21; vgl. auch KB 12, AB 24). Für die Gesellschaft waren seit deren Gründung im Dezember 2017 die Direktoren L.________ (ukrainischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kiew) und M.________ (russischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Moskau) sowie N.________ (Mitglied des Verwaltungsrats; Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Genf) einzelzeichnungsberechtigt (AB 2). 19.4 Mit Schreiben vom 22. März 2022 an die Beklagte führte die Klägerin aus, es sei festgestellt worden, dass mit dem Bau (Aushub) noch nicht begonnen worden sei. Werde die Frist gemäss