Nicht ausschlaggebend ist, ob das Vorliegen einer Teilklage im Erstprozess gerichtlich «anerkannt» oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen wurde. Zur Klarstellung kann es für die klagende Partei zwar durchaus ratsam sein, in ihren Rechtsschriften etwa mittels eines Nachklagevorbehalts auf das Vorliegen einer Teilklage hinzuweisen.