15. 15.1 Die Klägerin beantragt mit Rechtsbegehren 3, es sei Kenntnis davon zu nehmen und zu geben, dass sie sich weitere Forderungen bezüglich ausstehender Baurechtszinse vorbehalte. 15.2 Ob eine Teilklage erhoben wurde bzw. wie weit die Rechtskraft eines über eine Klage ergangenen Urteils reicht, hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab sowie vom Lebenssachverhalt, auf den diese gestützt werden. Nicht ausschlaggebend ist, ob das Vorliegen einer Teilklage im Erstprozess gerichtlich «anerkannt» oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen wurde.