SR 173.110) erreicht. 13.4 Zudem ist die Beklagte im schweizerischen Handelsregister eingetragen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO; KB 3). 13.5 Damit ist das Handelsgericht des Kantons Bern auch sachlich zur Beurteilung der Streitsache zuständig. 14. Fällt eine Streitsache in den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer einzigen kantonalen Instanz entfällt das Schlichtungsverfahren (aArt. 198 Bst. f ZPO). Das Handelsgericht ist damit auch funktionell zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.