Wird die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verlangt, entspricht der Streitwert diesem Betrag. Lautet ein Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der von der Klägerin angegebene Streitwert von CHF 365'289.35 blieb unbestritten und ist nicht offensichtlich unrichtig, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist die Streitwertgrenze von Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) erreicht.