Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). 13.2 Weil die Streitigkeit die Geschäftstätigkeit beider Parteien betrifft, ist die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZPO erfüllt. 13.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Wird die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verlangt, entspricht der Streitwert diesem Betrag.