17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 ZPO). Die Parteien haben im Baurechtsvertrag vorgesehen, dass die ordentlichen Gerichte des Gerichtskreises ________ beziehungsweise des Kantons Bern zuständig sind (vgl. KB 2, Ziffer 7.6). Die Gerichte des Kantons Bern sind folglich für die Beurteilung der Streitsache örtlich zuständig. Die Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit denn auch nicht (Klageantwort, Rz. 1; vgl. auch Art. 18 ZPO).