12. 12.1 Der zu beurteilende vorzeitige Heimfall stützt sich auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Baurechtsvertrag vom 12. Juli 2018 (KB 2). Die Klägerin verweist in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit auf die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 7.6 des Baurechtsvertrags (vgl. Klage, Ziff. II.1). 12.2 Soweit kein zwingender Gerichtsstand besteht, können die Parteien für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit einen besonderen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 17 Abs. 1 i.V.m.