Klage vom 12. Juli 2023 Regeste: Art. 779f ZGB; Bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Art. 107 f. OR analog auf die Ausübung des vorzeitigen Heimfallsrechts anzuwenden sind (BGE 150 III 63): Das Ansetzen einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich, wenn diese von vornherein unnütz erscheint (Art. 108 Ziff. 1 OR analog). Diesfalls kann der Baurechtsgeber sein Heimfallsrecht so lange geltend machen, wie die Verletzung andauert (E. 27 f.). Erwägungen: I. Prozessgeschichte