{"Signatur": "BE_OG_002", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2025-03-23", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_002_HG-2023-82_2025-03-23.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/HG_2023_82_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77828be926b21ed5a2ff9122d456c6a6ad1914efb55f77cc2f2c46ea1af5bbf3647fe1ca5b6e1ebb95fc7546d452316ff27?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77828be926b21ed5a2ff9122d456c6a6ad1914efb55f77cc2f2c46ea1af5bbf3647fe1ca5b6e1ebb95fc7546d452316ff27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=HG_2023_82", "Checksum": "b5c7fbcac22a1dd22c451c4d56e3e2e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HG 2023 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht 23.03.2025 HG 2023 82"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce 23.03.2025 HG 2023 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Tribunal de commerce"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorzeitiger Heimfall gemäss Art. 779f ZGB | Vertragsrecht übriges"}], "ScrapyJob": "446973/22/2105", "Zeit UTC": "27.11.2025 00:08:58", "Checksum": "3b30c7b79d6b18954d23d969e60a728b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Handelsgericht 23.03.2025 HG 2023 82\nRegeste:\nVorzeitiger Heimfall gemäss Art. 779f ZGB | Vertragsrecht übriges\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nHandelsgericht Tribunal de commerce\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern HG 23 82\nTelefon +41 31 635 48 03\nFax +41 31 634 50 53\nhandelsgericht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2025\n\nBesetzung Oberrichterin Sanwald (Vizepräsidentin), Handelsrichter Thomann\nund Handelsrichterin Meyer\nGerichtsschreiber Demont\n\nVerfahrensbeteiligte Einwohnergemeinde A.________, handelnd durch den Gemeinderat\nvertreten durch Fürsprecher und Notar B.________\nKlägerin\n\ngegen\n\nC.________ AG\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________\nBeklagte\n\nGegenstand Baurecht, vorzeitiger Heimfall\n\nKlage vom 12. Juli 2023\nRegeste:\nArt. 779f ZGB; Bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Art. 107 f. OR analog auf die Ausübung des vorzeitigen Heimfallsrechts anzuwenden sind (BGE 150 III\n63):\nDas Ansetzen einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich, wenn diese von\nvornherein unnütz erscheint (Art. 108 Ziff. 1 OR analog). Diesfalls kann der Baurechtsgeber sein Heimfallsrecht so lange geltend machen, wie die Verletzung andauert (E. 27 f.).\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n2. Mit Klage vom 12. Juli 2023 (Postaufgabe gleichentags) gegen die C.________ AG\n(nachfolgend: Beklagte) stellte die Einwohnergemeinde A.________ (nachfolgend:\nKlägerin) folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.):\n1. Es sei die Beklagte als Berechtigte des selbstständigen und dauernden Baurechts (Baurechtsvertrag vom 12./13.07.2018, Beleg 3561), ________, das auf der klägerischen Bodenparzelle\n________ lastet, infolge entschädigungslosen vorzeitigen Heimfalls auszutragen und es sei die\nKlägerin als Berechtigte (Grund-)Eigentümerin einzutragen. Der vorzeitige Heimfall sei zu verfügen.\n\n2. Das Grundbuchamt ________ sei anzuweisen, den Grundbucheintrag in der Abteilung «Eigentum» des Grundstücks ________ entsprechend Urteil gem. Ziff. I./1. hievor (Grundeigentümerin:\nEinwohnergemeinde A.________) zu ändern.\n\n3. Es sei vom Nachklagevorbehalt bezüglich ausstehender Baurechtszinse Kenntnis zu nehmen\nund zu geben.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n3. Mit Klageantwort vom 26. Oktober 2023 beantragte die Beklagte die kostenfällige\nAbweisung der Klage (pag. 23 ff.).\n\n4. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung\nvorgeladen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht bisher nicht\ngenannte Zeugen sowie Editionen zu nennen und die Personen zu bezeichnen, mit\ndenen eine Parteibefragung durchzuführen ist (pag. 64 f.).\n\n5. Am 11. März 2024 reichte die Beklagte weitere Beweismittel ein (Antwortbeilagen\n[AB] 56-60) und beantragte, dass Parteibefragungen mit E.________ und\nF.________ durchgeführt werden sollen (pag. 73 f.).\n\n6. Am 12. März 2024 beantragte die Klägerin, dass die Parteibefragung mit\nG.________ durchzuführen sei (pag. 77 f.).\n\n2\n7. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wies die Instruktionsrichterin den Antrag der Klägerin auf Befragung von H.________ als Zeuge sowie die Anträge der Beklagten\nauf Befragung von I.________ als Partei, evtl. als Zeuge, und von J.________ als\nZeuge in antizipierter Beweiswürdigung ab (pag. 81 f.).\n\n8. Die Hauptverhandlung fand am 2. Mai 2024 statt (pag. 86 ff.). Anlässlich der\nHauptverhandlung reichte die Klägerin neue Beweismittel ein (Klagebeilagen [KB]\n14 und 15), die zu den Akten erkannt wurden. In der Folge wurden die ersten Parteivorträge gehalten, die Beweisverfügung erlassen und Parteibefragungen mit\nG.________, E.________ sowie F.________ durchgeführt. Der im Anschluss gestellte Antrag der Klägerin auf Wiedererwägung betreffend die Befragung des Zeugen H.________ wurde abgewiesen, dies in antizipierter Beweiswürdigung und weil\ner rechtzeitig im Tatsachenvortrag hätte gestellt werden müssen. In ihren Schlussvorträgen bestätigten beide Parteien ihre Rechtsbegehren. Der Rechtsvertreter der\nKlägerin gab seine Kostennote zu den Akten (pag. 125 ff.).\n\n9. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beklagten seine\nKostennote ein (pag. 128 ff.).\n\nII. Formelles\n\n10. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind\n(Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Ob dies\nder Fall ist, wird von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 60 ZPO).\n\n"}