3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 20'000.00, werden im Betrag von CHF 225.00 dem Kläger und im Betrag von CHF 19'775.00 der Beklagten auferlegt. Sie werden dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 entnommen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Betrag von CHF 19'775.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 22’248.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen (per Einschreiben): - den Parteien