2. Für die Widerhandlung gegen Ziffer 1 hiervor wird den verantwortlichen Organen der Beklagten die Bestrafung mit einer Busse von bis zu CHF 10'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB ausdrücklich angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.