Da der Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2024 von 7.7% auf 8.1% erhöht worden ist, ist das Honorar entsprechend aufzuteilen. Mit Blick darauf, dass von den prozessualen Schritten lediglich die Klage sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vor dem 1. Januar 2024 eingereicht worden sind, rechtfertigt sich eine Aufteilung des Honorars im Verhältnis ein Viertel zu drei Vierteln. Die Parteientschädigung setzt sich insgesamt wie folgt zusammen: Leistungen bis 31.12.2023 Honorar (Anteil 25%) CHF 5’000.00 Auslagen MWSt-pf lichtig CHF